Dokumente: 1953-02-06 Fragen zur Verjährung: Unterschied zwischen den Versionen

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06. Februar 193
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Anfrage
Anfrage

Version vom 7. November 2011, 10:55 Uhr

Anfrage und Stellungnahme zur Verjährung im Mordfall Hinterkaifeck

Detailinformationen

Datum

06. Februar 193

Ort

München

Art des Dokumentes

Anfrage

Verfasser

Verfasst für

Verfügbar

Staatsarchiv München

Inhalt

II-12786/51.
München 35, den 6. Februar 1953

Justizpalast
Bayer. Staatsministerium der Justiz,
Telefon 58321

An den
Herrn Generalstaatsanwalt
in München
Betrifft: Mord in Hinterkaifeck Zur Vorlage vom 19. Januar 1953 – Nr. 3166
Der Landtagsabgeordnete Bezold hat in der Fragestunde des Bayerischen Landtags am 3.2.1953 folgende Frage an den Herrn Bayerischen Staatsminister der Justiz gestellt:

„Wir konnte es geschehen, daß der am 25.4.1922 auf dem Hof Hinterkaifeck bei Wangen begangene 6fache Mord an dem Täter, der jetzt offenbar bekannt ist, nicht gesühnt werden kann. Warum hat die Staatsanwaltschaft nicht dafür gesorgt, daß die Verjährung rechtzeitig unterbrochen und die Möglichkeit der Strafverfolgung gewahrt blieb.“

Der Herr Justizminister hat folgende Antwort erteilt:

„Der Fall eignete sich in seinem vollen Umfange nicht zur öffentlichen Beantwortung, da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind: 1. zunächst darf ich zur Rechtslage kurz auf folgendes hinweisen:
Nach § 67 Abs. I des Strafgesetzbuches verjährt die Strafverfolgung wegen Mordes in 20 Jahren und nicht, wie in den Zeitungen zum Teil angenommen in 30 Jahren. Die Verjährung wird durch eine Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, unterbrochen (§ 68 Abs. I StGB) dabei wirkt die Unterbrechung, wie in § 68 Abs. II noch ausdrücklich klargestellt ist nur gegen die Person, auf die sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Eine Handlung des Richters gegen eine zu Unrecht als Täter angesehene Person genügt also nicht, um gegen den wirklichen Täter die Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen.

2. auf den Mordfall Hinterkaifeck angewendet, bedeutet dies: Der Mord vom 25.4.1922 war bereits am 25.4.1942 verjährt, sofern nicht eine wirksame richterliche Unterbrechungshandlung gegen den wirklichen Täter durchgeführt wurde. Ob eine solche richterliche Handlung bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommen worden ist, wird zur Zeit noch festgestellt. Die Ermittlungen sind sehr mühsam, weil die Gerichtsakten beim Brand des Augsburger Justizgebäudes mit verbrannt sind.

Im übrigen ist die Auffassung in einem Teil der Presse, daß der Täter bekannt und überführt sei und nur wegen nicht rechtzeitig unterbrochener Verjährung nicht verfolgt werden könne, unrichtig. Weiteres kann hierzu nicht gesagt werden, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.

Dagegen kann soviel gesagt werden, daß die Augsburger Staatsanwaltschaft, als nach dem 2. Weltkrieg der Fall Hinterkaifeck wieder in der Öffentlichkeit erörtert wurde, sehr umfangreiche Erhebungen angestellt hat; die auch jetzt noch mit aller Energie weiter betrieben werden. Es kann daher keineswegs von einem Verschulden der Staatsanwaltschaft gesprochen werden.

3. im Übrigen darf ich darauf hinweisen, daß gerade der Fall Hinterkaifeck dem Bayer. Justizministerium schon im März vorigen Jahres Anlass war, bei der Beratung des sog. Strafrechtsbereinigungsgesetzes im Bundesrat bei den Kapitalverbrechen auf eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung auf 30 Jahre hinzuwirken. Der Bundesrat hat dem Bundestag diese Verlängerung empfohlen, so daß die Hoffnung besteht, daß wenigstens für die Zukunft ein Mord erst in 30 Jahren verjährt.“

Ich bitte davon Kenntnis zu nehmen und den Oberstaatsanwalt Augsburg zu unterrichten.
Beglaubigt: I.A:
gez. Schmid
gez. Dr. Rösch Regierungssekretär Ministerialrat

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