Sachverhalte: Die tatsächliche Erbverteilung gegenüber der Erbverteilung nach dem damals gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches: Unterschied zwischen den Versionen
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Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an ihre jeweiligen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu. | Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an ihre jeweiligen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu. | ||
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=== Erben der ersten Ordnung, §1924 === | === Erben der ersten Ordnung, §1924 === | ||
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br> | (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.<br><br> | ||
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br> | (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.<br> | ||
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br> | (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).<br> |
Aktuelle Version vom 15. Mai 2017, 14:26 Uhr
Allgemein
Da die Erblasser Cäzilia und Viktoria Gabriel kein Testament verfasst hatten, wurde das Erbe nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt:
Diese Erbfolge entsprach aber nicht den damaligen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Erbverteilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
(vollständige Paragraphen zum damaligen Erbrecht finden Sie hier)
Die gesetzliche Erbfolge erfolgt nach Ordnungen. Diese Ordnungen stellen eine Art "Rangfolge" der erbberechtigeten Personen dar.
Gibt es Erben einer Ordnung, so schließen diese alle Erben einer folgenden Ordnung aus.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Tote nicht erben können (§1923 des BGB). Das Erbe, welches ihnen im Erlebensfall zugekommen wäre, wird zu gleichen Teilen an ihre jeweiligen Abkömmlinge verteilt. Gibt es keine Abkömmlinge, so fällt das Erbe den Personen der darauffolgenden Ordnung zu.
Erben der ersten Ordnung, §1924
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlinges treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Theilen.
Erben der zweiten Ordnung, §1925
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften.
[2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Theil allein.
Erben der dritten Ordnung, §1929
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Theilen.
(3) [1] Lebt zur Zeit des Erbfalls von den väterlichen oder von den mütterlichen Großeltern der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. [2] Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Antheil des Verstorbenen dem anderen Theile des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Leben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder die mütterlichen Großeltern nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Wie hätte die Erbfolge unter Berücksichtigung des BGB erfolgen müssen?
Viktoria Gabriel
Erblasser | Besitz | Die Erben erster Ordnung | Die Erben zweiter Ordnung | Die Erben dritter Ordnung | Erbe(n) | ||
|
Kinder oder deren Abkömmlinge
|
Eltern oder deren Abkömmlinge
|
Großeltern oder deren Abkömmlinge
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Cäzilia Starringer wäre damit die Alleinerbin ihrer Schwester Viktoria. |
Cäzilia Gabriel
Erblasser | Besitz | Die Erben erster Ordnung | Die Erben zweiter Ordnung | Die Erben dritter Ordnung | Erbe(n) | ||
Vatergut |
Kinder oder deren Abkömmlinge
|
Eltern oder deren Abkömmlinge
|
Großeltern oder deren Abkömmlinge
|
Cäzilia Starringer und die Eheleute Gabriel beerbten Cilli je zur Hälfte (Viertel pro Großelternteil). |
Tatsächliche Erbfolge
Laut den Dokumenten der Erbangelegenheit wurde das Erbe wie folgt verteilt:
Viktoria Gabriel
Erblasser | Die Erben erster Ordnung | Die Erben zweiter Ordnung | Die Erben dritter Ordnung | Erbe(n) | ||
Kinder oder deren Abkömmlinge
|
Eltern oder deren Abkömmlinge
|
Großeltern oder deren Abkömmlinge
|
Cäzilia Starringer, zur Hälfte
|
Cäzilia Gabriel
Unterschiede zwischen der gesetzlichen Erbfolge laut BGB und der tatsächlichen Verteilung:
Viktoria Gabriel
Die Geschwister des Andreas Gruber beerbten wohl als Abkömmlinge die Großeltern der Erblasserin Viktoria.
Cäzilia Starringer beerbte ihre Halbschwester in der zweiten Ordung anstelle der Eltern Gruber.
Nachdem es einen Erben in der zweiten Ordung (C. Starringer) gab, hätte die dritte Ordnung, nämlich die Gruber-Familie, keinen Anspruch auf das Erbe gehabt und C. Starringer wäre Alleinerbin geworden.
Cäzilia Gabriel
Die tatsächliche Erbfolge ist mit den Gesetzen des BGB identisch.
In diesem Fall allerdings erbt C. Starringer den Anteil als Abkömmling der Großeltern Gruber in der dritten Ordnung. Die Erben der vierten Ordnung, also die Gruber-Geschwister (deren Kinder), bleiben aussen vor.
Erklärungsansansätze
- Cäzilia Starringer stand als Abkömmling der Cäzilia Gruber in der zweiten Ordnung der Erblasserin Viktoria. Sie war aber nicht die Tochter von Andreas Gruber. Er hatte keine Abkömmlinge. So könnte man zu den Erben der dritten Ordung aufgestiegen sein, weil es keine Abkömmlinge von seiner Seite gab.
Eine solche Vorgehensweise entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.
Die Erblasserin Cäzilia Gabriel wurde nur vom Abkömmling ihrer Großmutter, Cäzilia Starringer, beerbt. In dem Fall wurde nicht berücksichtigt, dass C. Starringer nicht die Tochter vom Großvater Andreas Gruber war. Sie schloß alle weiteren Ordnungen aus.
- Könnte Viktoria ev. den Hof, bzw. ein Teil davon, an ihre Eltern zurück gegeben haben, sodass die Eheleute Gruber wieder (Mit-)Besitzer wurden? Demnach wären dann tatsächlich die Geschwister von Gruber als Abkömmlinge der gemeinsamen Eltern in der zweiten Ordnung erbberechtigt gewesen.
Es existiert kein Hinweis, der darauf schliessen lässt, dass die Eheleute Gruber wieder (Mit-) eigentümer wurden.