Zeitungsartikel: 1922-05-15 Rosenheimer Anzeiger: Unterschied zwischen den Versionen
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Ein Nachspiel zum Mord in Hinterkaifeck. Die Erben der Ermordeten von Hinterkaifeck haben die Aufforderung erhalten, das vorgefundene Gold- und Silbergeld, 1780 Mark in Gold und 1700 Mk. in Silber, dem Finanzamt einzubezahlen, weil das Geld wegen Steuerhinterziehung bei der Veranlagung zum Reichsnotopfer und zur Vermögenszuwachssteuer dem Fiskus verfallen sei. Es wird angenommen, daß hieraus ein Rechtsstreit entstehen würde, weil es strittig ist, ob nun das Metallgeld oder nur ein dem damaligen hinterzogenen gemeinen Wert desselben entsprechender Betrag vom Finanzamt eingezogen werden darf. Nach dem heutigen Ankaufspreis stellt das Metallgeld 142 500 Mark dar. | Ein Nachspiel zum [[Gesetze: Mord,Totschlag | Mord]] in [[Hinterkaifeck | Hinterkaifeck]]. Die [[Personen: Die Erben der Hinterkaifecker | Erben]] der [[Personen: Die Opfer von Hinterkaifeck | Ermordeten]] von [[Sonstiges: Der Hof Hinterkaifeck | Hinterkaifeck]] haben die Aufforderung erhalten, das vorgefundene [[Sachverhalte: Vor der Tat vorhandenes Geld | Gold- und Silbergeld]], 1780 Mark in Gold und 1700 Mk. in Silber, dem Finanzamt einzubezahlen, weil das Geld wegen Steuerhinterziehung bei der Veranlagung zum Reichsnotopfer und zur Vermögenszuwachssteuer dem Fiskus verfallen sei. Es wird angenommen, daß hieraus ein Rechtsstreit entstehen würde, weil es strittig ist, ob nun das Metallgeld oder nur ein dem damaligen hinterzogenen gemeinen Wert desselben entsprechender Betrag vom Finanzamt eingezogen werden darf. Nach dem heutigen Ankaufspreis stellt das Metallgeld 142 500 Mark dar. | ||
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Aktuelle Version vom 14. Oktober 2012, 22:37 Uhr
Detailinformationen
Datum
15. Mai 1922
Ort
Rosenheim
Art des Dokumentes
Zeitungsartikel
Verfasser
Verfasst für
Rosenheimer Anzeiger
Inhalt
Ein Nachspiel zum Mord in Hinterkaifeck. Die Erben der Ermordeten von Hinterkaifeck haben die Aufforderung erhalten, das vorgefundene Gold- und Silbergeld, 1780 Mark in Gold und 1700 Mk. in Silber, dem Finanzamt einzubezahlen, weil das Geld wegen Steuerhinterziehung bei der Veranlagung zum Reichsnotopfer und zur Vermögenszuwachssteuer dem Fiskus verfallen sei. Es wird angenommen, daß hieraus ein Rechtsstreit entstehen würde, weil es strittig ist, ob nun das Metallgeld oder nur ein dem damaligen hinterzogenen gemeinen Wert desselben entsprechender Betrag vom Finanzamt eingezogen werden darf. Nach dem heutigen Ankaufspreis stellt das Metallgeld 142 500 Mark dar. |