Gesetze: Ehe und Familie: Unterschied zwischen den Versionen
Jaska (Diskussion | Beiträge) |
Jaska (Diskussion | Beiträge) KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Kategorie:Gesetze]] | [[Kategorie:Gesetze]] | ||
[[Datei:Paragraph.jpg | rechts | 100px]] | [[Datei:Paragraph.jpg | rechts | 100px]] | ||
=== Gesetzliche Regelung 1922 === | === Gesetzliche Regelung 1922 === | ||
Die Regelungen im Bereich Eheschliessung und Familie waren im [[Gesetze: Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) | Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900]] verankert. | |||
<br> | |||
Aber auch [[Gesetze: Weimarer Verfassung (1919) | die neue Verfassung]] von 1919 befasste sich mit der Familie und legte den Stellenwert der Ehe und die Gleichstellung unehelicher Kinder fest. | |||
=== Im Wortlaut === | === Im Wortlaut === | ||
==== Ehebündnis und Scheidung ==== | ==== Ehebündnis und Scheidung (BGB) ==== | ||
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | {|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | ||
| | | | ||
Zeile 51: | Zeile 51: | ||
|} | |} | ||
==== Uneheliche Kinder ==== | ==== Uneheliche Kinder (BGB) ==== | ||
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | {|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | ||
| | | | ||
Zeile 75: | Zeile 75: | ||
Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.<br><br> | Hat das Kind den Beginn des Vierteljahrs erlebt, so gebührt ihm der volle auf das Vierteljahr entfallende Betrag.<br><br> | ||
§. 1711.<br> Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. | §. 1711.<br> Der Unterhalt kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. | ||
</tt> | |||
|} | |||
==== Stellenwert Ehe und Familie/ Gesetzliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder (Verfassung) ==== | |||
{|class="docs" border="2" cellpadding="0" width="900" | |||
| | |||
<tt> | |||
Zweiter Abschnitt<br> | |||
Das Gemeinschaftsleben<br><br> | |||
Artikel 119<br> | |||
Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Diese beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.<br> | |||
Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale Förderung der Familie ist Aufgabe der Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende Fürsorge.<br> | |||
Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staats.<br><br> | |||
Artikel 120<br> | |||
Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit ist oberste Pflicht und natürliches Recht der Eltern, über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft wacht.<br><br> | |||
Artikel 121<br> | |||
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<br><br> | |||
Artikel 122<br> | |||
Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder körperliche Verwahrlosung zu schützen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.<br> | |||
Fürsorgemaßregeln im Wege des Zwanges können nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden. | |||
</tt> | </tt> | ||
|} | |} | ||
=== Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck === | === Bezug zum Mordfall Hinterkaifeck === |
Aktuelle Version vom 7. Januar 2012, 19:24 Uhr
Gesetzliche Regelung 1922
Die Regelungen im Bereich Eheschliessung und Familie waren im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 verankert.
Aber auch die neue Verfassung von 1919 befasste sich mit der Familie und legte den Stellenwert der Ehe und die Gleichstellung unehelicher Kinder fest.
Im Wortlaut
Ehebündnis und Scheidung (BGB)
Eheschliessung: Folgen der Eheschliessung: Scheidung der Ehe: |
Uneheliche Kinder (BGB)
Uneheliche Kinder: Unterhalt im Falle eines unehelichen Kindes: |
Stellenwert Ehe und Familie/ Gesetzliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder (Verfassung)
Zweiter Abschnitt Artikel 119 Artikel 120 Artikel 121 Artikel 122 |